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Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht und beschleunigte Verfahren

Frauen, die von ihrem Partner Gewalt erfahren haben und mit diesem Kinder haben, können das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Die gemeinsame elterliche Sorge haben stets Eltern, die verheiratet sind oder waren sowie Eltern, bei denen die Kindesmutter eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Jugendamt abgibt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können inzwischen aber auch diejenigen Väter bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge einreichen, die bisher kein Sorgerecht hatten. Das Gericht entscheidet dann anhand der Frage des Kindeswohls. Im Fall der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge können beide Elternteile bei dem zuständigen Familiengericht nach der Trennung auch einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen.

Auch wenn die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat, kann der Vater ein Umgangsrecht erhalten. Das Gericht kann das Umgangsrecht allerdings einschränken oder aussetzen, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist.
Bei strittigen Sorge- und Umgangsrechtsfragen ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich bei einer Rechtsanwältin beraten zu lassen.

Beschleunigtes Verfahren
Bei Anträgen die das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder betreffen, steht das Kindeswohl für eine Entscheidung an oberster Stelle. Um den Kindeswohl gerecht zu werden wurde mit der Neuregelung des FamFG im wesentlichen ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren eingeführt, welches i.d.R. dazu führen soll, dass innerhalb von 4 Wochen eine Gerichtstermin möglich wird. Nach wie vor ist das Jugendamt beteiligt an der gerichtlichen Entscheidungsfindung für die Kinder. Die Gerichte sind nach dem Gesetz verpflichtet auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken.
FamFG (Gesetz über die Verfahren in Familiensachen, geändert durch Art. 2 G.v. 15.08.2019)